Bedingungen für die Fischereiausübung im Nord-Ostsee-Kanal:

       Die Fischereiausübung ist in folgenden Bereichen nicht erlaubt:
  1. von Anlegebrücken und vor Umschlagstellen, von Fähranlagen und in den Fährzufahrten,
  2.  
  3. im Bereich der Schleusenanlagen,
  4.  
  5. im Bereich des Betriebs- und Ölhafens Brunsbüttel,
  6.  
  7. im Gieselaukanal, Obereidersee mit Enge, Flemhuder See, im Stichkanal Achterwehrer    Schifffahrtskanal (Ringkanal),
  8.  
  9. vor der Lotsenstation Rüsterbergen, km 54,8 - 55,2 Süd,
  10.  
  11. am Nordufer des Borgstedter Sees mit Enge: zwischen der Autobahnbrücke Rade und dem NOK/Schirnauer See,
  12.  
  13. am Südufer des Borgstedter Sees mit Enge: von der westlichen Starkstromleitung über den Borgstedter See bis zum NOK/Schirnauer See,
  14.  
  15. im NOK auf beiden Ufern seewärts der alten Holtenauer Hochbrücke, einschließlich der Schleusenanlage Kiel-Holtenau,
  16.  
  17. im Bereich von Uferstrecken mit Baustellen, abbruchgefährdeter Ufer und mit Lebendverbau, z. B. Reet,
  18.  
  19. im Bereich des Alten und Neuen Vorhafens Brunsbüttel sowie im Bereich des Entwässerungssieles und des Vorhafens Kiel-Holtenau.


Auflagen:

Die Ausübung der Fischerei unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend weitergehende oder einschränkende Regelungengetroffen wurden:
  1. Ausgelegte Handangeln und Köderfischsenken sind stets zu beaufsichtigen. Die Aufsicht darf an Dritte, auch wenn sie im Besitz des erforderlichen Fischereierlaubnisscheines sind, nicht übertragen werden.
  2. Die Schifffahrt auf dem NOK hat Vorrecht und darf durch die Fischereiausübung weder behindert noch gefährdet werden. Dies gilt auch für dicht am Ufer vorbeifahrende Boote der Sportschifffahrt.
  3.  
  4. Das Betreten der Grundstücke sowie die Ausübung der Fischerei geschieht auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Haftung des Landessportfischerverbandes Schleswig-Holstein e.V. 006826
  5. Das Befahren der Kanalbetriebswege sowie des sonstigen für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Kanalgeländes mit Kraftfahrzeugen aller Art ist dem Fischereierlaubnisscheininhaber verboten.
  6.  
  7. Die Beschädigung der Kanalanlagen, z. B. Deiche, Böschungen, sowie von Reet und anderen Pflanzen ist verboten.
  8.  
  9. Der Fischereierlaubnisschein ist auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht befugten Personen, den Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der Polizei vorzuzeigen; den Anordnungen ist Folge zu leisten.
  10.  
  11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bedingungen und Auflagen des Fischereierlaubnisscheines kann der in Nr. 6 genannte Personenkreis den Fischereierlaubnisschein sofort einziehen oder die Fischereierlaubnis widerrufen. Ein Widerruf durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist auch möglich, wenn es die Sicherheit des Kanalbetriebes erfordert.
  12.  
  13. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Mindestmaße, Fangbegrenzungen und Schonzeiten:

    Link zur Tabelle
  14. Der Erlaubnisschein umfaßt, sofern der Inhaber das 18. Lebensjahr vollendet hat, das Angeln von bis zu drei Kindern unter 12 Jahren, die sich in seiner Begleitung und unter seiner Aufsicht befinden.

Gültigkeit des Fischereierlaubnisscheines:

Der Fischereierlaubnisschein ist nur mit eigenhändiger Unterschrift des Inhabers,
der Eintragung des vollständigen Namens und der Anschrift des Inhabers
sowie des Ausstellungsdatums und der Angabe des Geltungszeitraumes der Fischereierlaubnis gültig.
Er ist nicht übertragbar.
Der Fischereierlaubnisschein ist nur gültig für den auf ihm angegebenen Zeitraum.

Quelle: Landessportfischerverband - Fischereierlaubnisschein, Stand: 01.01.2005